RS Vwgh 1991/12/10 91/11/0095

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §74 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/20 90/11/0186 1

Stammrechtssatz

Die Maßnahme nach § 74 Abs 3 KFG kommt nur unter der Voraussetzung in Betracht, daß bereits durch sie der Verwaltungszweck als gesichert angesehen, dh angenommen werden kann, bereits die Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung werde die verlorengegangene Verkehrszuverlässigkeit wieder herstellen

(Hinweis E 25.4.1989, 88/11/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110095.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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