RS Vwgh 1991/12/10 91/04/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;
LRG-K 1988 §4 Abs3;
LRG-K 1988 §4 Abs7 Z2;
LRG-K 1988 §5 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/04/0186

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/10/30 90/04/0138 1

Stammrechtssatz

Im Verfahren zur Genehmigung von Dampfkesselanlagen nach § 4 LRGK sowie zur Genehmigung der Änderung einer genehmigten Dampfkesselanlage gemäß § 5 leg cit wird den Nachbarn einer Dampfkesselanlage zufolge § 4 Abs 7 Z 2 und § 5 Abs 2 leg cit das subjektiv-öffentliche Recht eingeräumt, durch den Betrieb einer Dampfkesselanlage, sei es durch die Erteilung von Auflagen, sei es durch die Versagung der Genehmigung, vor Gefährdungen ihrer Gesundheit, des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte sowie vor unzumutbaren Belästigungen im Sinne des § 77 Abs 2 GewO 1973 geschützt zu werden. In einem Verfahren zur Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 12 LRGK ist - wie sich aus dem im Abs 10 dieser Gesetzesstelle enthaltenen Verweis auf die Verfahrensbestimmung des § 4 Abs 3 leg cit, welche dem Nachbarn die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen einräumt und jene Nachbarn, die solche Einwendungen erhoben haben, Parteistellung zuerkennt, ergibt - den Nachbarn das subjektiv-öffentliche Recht eingeräumt, durch behördlich bewilligte Sanierungsmaßnahmen nicht infolge Überschreitung der sich aus § 12 leg cit ergebenden Emissionsgrenzwerte beeinträchtigt zu werden. In diesen Nachbarrechten wurde der Bf weder durch die Aufhebung der Feststellung im Bescheid des Landeshauptmannes über die Genehmigungspflicht der in Rede stehenden Dampfkesselanlage und der damit im Zusammenhang stehenden Untersagung des Betriebes dieser Anlage noch durch die Behebung der Zurückweisung des Antrages der mitbeteiligten Partei auf Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen verletzt. Ein darüber hinausgehendes, von den genannten Rechten losgelöstes Recht der Nachbarn auf "gesetzmäßige Prüfung der Betriebsanlage", insbesondere auf die behördliche Feststellung der Genehmigungspflicht einer Dampfkesserlanlage und die Untersagung des Betriebes einer nicht genehmigten Dampfkesselanlage läßt sich dagegen dem Gesetz nicht entnehmen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040185.X10

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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