RS Vwgh 1991/12/10 91/07/0106

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §20 Abs3;
FlVfLG Krnt 1979 §52 Abs3;
FlVfLG Krnt 1979 §65;
FlVfLG Krnt 1979 §66;
FlVfLG Krnt 1979 §67;
FlVfLG Krnt 1979 §82;

Rechtssatz

Ist der eigentliche Wirtschaftszweck der Agrargemeinschaft weggefallen, dann kann es für die Zulässigkeit einer Sonderteilung nach dem Krnt FlVfLG 1979 auf die auf den genannten Wirtschaftszweck ausgerichtete wirtschaftliche Kapazität der Agrargemeinschaft nicht entscheidend ankommen. Es ist nicht nachvollziehbar, daß ein Sonderteilungsantrag ausschließlich unter Bezugnahme auf einen obsolet gewordenen Wirtschaftszweck der Gemeinschaft unzulässig sein sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070106.X01

Im RIS seit

10.12.1991

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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