RS Vwgh 1991/12/10 91/14/0100

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §124 Abs1;
FinStrG §55;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1992/4, 323;

Rechtssatz

Solange es zu einer rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung im Sinne des § 55 FinStrG noch nicht gekommen ist, besteht auch im Untersuchungsverfahren keine Verpflichtung der Behörde, über Anträge, das Verfahren gemäß § 124 Abs 1 FinStrG einzustellen, abzusprechen. Die Finanzstrafbehörde ist im Untersuchungsverfahren zwar nicht gehindert, das Strafverfahren einzustellen, obwohl die Abgaben noch nicht rechtskräftig endgültig festgesetzt wurden; sie ist aber auch berechtigt, die Abgabenfestsetzung abzuwarten. Obwohl § 55 FinStrG seinem Wortlaut nach lediglich die Durchführung der mündlichen Verhandlung betrifft, läßt diese Bestimmung doch die allgemeine Intention des Gesetzgebers erkennen, für das Finanzstrafverfahren aus verfahrensökonomischen Gründen das Abwarten der rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung zu billigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140100.X02

Im RIS seit

10.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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