RS Vwgh 1991/12/10 91/04/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1991
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §2 Abs1 Z7;
GewO 1973 §31;
GewO 1973 §94 Z17 idF 1988/399;

Rechtssatz

Die Aufnahme fotografischer Bilder (Portraits und Gruppenfotos) ist unter der Voraussetzung der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 GewO 1973 Gegenstand des Handwerks der Fotografen (hier: Sofortbilder mit Polaroid-Kamera, die an annahmebereite Kunden gegen Entgelt ausgefolgt wurden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040129.X01

Im RIS seit

10.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten