RS Vwgh 1991/12/10 91/05/0103

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Norm

BauV OÖ 1985 §84 Abs10;

Rechtssatz

Gemäß § 84 Abs 10 BauV 1985 dürfen Ställe an Fenster von Aufenthaltsräumen in Nachbargebäuden nicht näher herangebaut werden, als der Gesetzgeber festgelegt hat. Eine solche Auslegung gebietet schon der Rechtsgrundsatz "volenti non fit iniuria", richtet sich doch die gesetzliche Bestimmung an den Errichter von Stallungen, nicht aber an den Errichter eines Wohnhauses, der nur gegenüber dem Näherrücken eines Stalles geschützt werden soll. Auch auf Grund der systematischen Einordnung des § 84 Abs 1 OÖ BauV 1985 - diese Bestimmung ist im fünften Abschnitt der OÖ BauV 1985 betreffend landwirtschaftliche Bauten geregelt - ist anzunehmen, daß lediglich Beschränkungen hinsichtlich der Errichtung von Stallungen festgesetzt werden sollten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050103.X01

Im RIS seit

10.12.1991

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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