RS Vwgh 1991/12/10 91/05/0063

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

BauO NÖ 1976 §1 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
WRG 1959;

Rechtssatz

Für ein und dasselbe Vorhaben kann die Zuständigkeit verschiedener Behörden (hier: Baubehörde und Wasserrechtsbehörde) gegeben sein. Der Baubewilligungswerber durfte sich nicht mit der ihm erteilten wasserrechtlichen Bewilligung begnügen, sondern hatte zusätzlich noch die nach der NÖ BauO erforderliche Baubewilligung für die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebene Errichtung eines Trockenaborts zu erwirken. So bestimmt auch ausdrücklich § 1 Abs 1 NÖ BauO 1976, daß die Bestimmungen der NÖ BauO für bauliche Vorhaben aller Art ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck gelten. Für diesen Beschwerdefall gilt das Kumulationsprinzip, welches der sogenannten Gesichtspunkttheorie bei der Auslegung von Kompetenzbeständen entspricht. Dazu schließt es die Zuordnung zu einem Kompetenztatbestand nicht aus, bestimmte Sachgebiete nach verschiedenen Gesichtspunkten zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050063.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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