RS Vwgh 1991/12/10 91/04/0221

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §73a;

Rechtssatz

Dem Gesetz ist weder die Verpflichtung eines Gewerbebetreibenden iSd § 73a GewO 1973 zu entnehmen, die Waage für die Käufer jederzeit sichtbar aufzustellen, noch dem Käufer die Möglichkeit zu geben, die Waage selbst zu bedienen. Der Umstand, daß die Waage in einem abgeschlossenen Büroraum stand, bedeutet nicht zwingend, daß der Gewerbetreibende darüber nicht iSd § 73a GewO 1973 "verfügte"; dies insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - einerseits Anhaltspunkte fehlen, daß das Anschließen der Waage an das Stromnetz nicht jederzeit und leicht möglich gewesen wäre und andererseits auch nicht ersichtlich ist, daß aus anderen Gründen Kunden nicht die Möglichkeit offenstand, die Masse der von ihnen gekauften Waren auf dieser Waage nachprüfen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040221.X02

Im RIS seit

10.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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