RS Vwgh 1991/12/11 90/03/0249

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Veröffentlicht am 11.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §56;
StVO 1960 §84 Abs4;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §91 Abs1;

Rechtssatz

§ 89a Abs 2 StVO bietet keine Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Entfernungsauftrages, wie dies etwa § 84 Abs 4 und § 91 Abs 1 StVO vorsieht. Die Behörde ist vielmehr berechtigt und verpflichtet, von Amts wegen und "ohne weiteres Verfahren", dh unmittelbar ohne Bescheiderlassung, bei Vorliegen der in § 89a Abs 2 StVO angeführten Voraussetzungen die Entfernung des Gegenstandes zu veranlassen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030249.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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