RS Vwgh 1991/12/12 91/06/0123

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Veröffentlicht am 12.12.1991
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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §285;
ABGB §297;
ABGB §354;
BauO Tir 1989 §42 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Turmkran überschreitet nicht die Grenze der objektiven Möglichkeit der Einwirkung auf den Luftraum durch den Eigentümer der darunterliegenden Liegenschaft und bewegt sich daher noch im Bereich des iSd § 297 ABGB verstandenen Grundstücksbegriffes und daher der Bewilligungspflicht im Sinne des § 42 Tir BauO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060123.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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