RS Vwgh 1991/12/13 90/13/0070

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Veröffentlicht am 13.12.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

EStG 1972 §24 Abs1 Z1;
InvestPrämG §2 Abs3 Z4;

Rechtssatz

Im Hinblick auf einen erheblichen Umfang eines vom Abgabepflichtigen als wesentliche Unternehmensgrundlage übernommenen Maschinenparks, einer Betriebsausstattung und Geschäftsausstattung und überdies auch eines Warenlagers kommt dem Umstand, ob ein nicht mit einem bilanzmäßigen Ansatz ausgewiesener Kundenstock vom Abgabepflichtigen übernommen worden ist, keine Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130070.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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