RS Vwgh 1991/12/13 91/18/0217

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Veröffentlicht am 13.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §38 Abs4;
VStG §19;

Rechtssatz

Der Vorwurf gegen einen Fahrzeuglenker, einen auf einem Zebrastreifen befindlichen Fußgänger einerseits behindert zu haben, weil dieser wegen des einbiegenden Fahrzeuges die Überquerung des Fußgängerüberganges nicht fortsetzen konnte, andererseits diesen Fußgänger auch gefährdet zu haben, weil dieser infolge der bei dem Abbiegemanöver des Fahrzeuges durch dieses eingehaltenen Geschwindigkeit nicht ausschließen konnte, daß es bei Fortsetzen des Überquerens des Fußgängerüberganges wegen des Bremsweges des Fahrzeuges zu einem Kontakt mit diesem gekommen wäre, bedeutet, daß der Fahrzeuglenker durch sein Verhalten in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit geschädigt hat, weshalb weder der Unrechtsgehalt seiner Tat an sich gering ist, noch auch sein Verschulden als geringfügig angesehen werden kann.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180217.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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