RS Vwgh 1991/12/13 91/18/0010

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Veröffentlicht am 13.12.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §45 Abs5;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §61;
VwRallg;

Rechtssatz

Der zweite Satz des § 26 Abs 3 VwGG ("Der Bescheid ist durch den VwGH zuzustellen") ist auf den Fall der Umbestellung des bereits bestellten Verfahrenshelfers deshalb nicht analog anzuwenden, weil diesbezüglich eine Gesetzeslücke nicht vorliegt. Wie sich aus § 45 Abs 5 RAO ergibt, ist der (Um-)Bestellungsbescheid durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer unmittelbar zuzustellen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180010.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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