RS Vwgh 1991/12/13 91/18/0010

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Veröffentlicht am 13.12.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §45 Abs4;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §23;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §61;
VwRallg;
ZPO §64 Abs1 Z3;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):90/04/0167 B 25. September 1990 RS 1; 90/11/0106 B 12. Juni 1990 RS 1; 91/14/0015 B 29. Jänner 1991 RS 2; 2958/78 B 19. April 1979 VwSlg 9820 A/1979 RS 1; 86/02/0148 B 23. Oktober 1986 VwSlg 12279 A/1986 RS 1; 87/03/0106 B 27. Mai 1987 RS 1; 89/11/0008 B 3. Februar 1989 RS 1; 88/10/0125 B 27. September 1988 RS 1; 82/11/0002 B 26. Jänner 1982 RS 1; 84/13/0131 B 19. September 1984 RS 1; 86/13/0058 B 13. Mai 1986 RS 1; 85/04/0238 B 18. Februar 1986 RS 1; 87/08/0324 B 14. Jänner 1988 RS 1; 88/13/0076 E 8. Februar 1989 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

§ 26 Abs 3 VwGG hat nur den Fall der erstmaligen Bestellung eines Verfahrenshelfers im Auge, während für den Fall einer Bestellung eines anderen Verfahrenshelfers an Stelle des ursprünglich bestellten (Umbestellung) im G eine Regelung über den Fristenlauf fehlt. Diesbezüglich liegt eine Gesetzeslücke vor, die im Wege der Analogie zu schließen ist, wobei die aus § 26 Abs 3 VwGG als nächstverwandter Norm ableitbaren Grundsätze heranzuziehen sind. Der hier zu ziehende Analogieschluß führt zu dem Ergebnis, daß auch im Fall der Umbestellung dem neu bestellten Verfahrenshelfer zur Abfassung der Beschwerde die volle Frist des § 26 Abs 1 VwGG gewahrt zu bleiben hat. Es beginnt daher diese Frist mit Zustellung des Bescheides über seine Bestellung an ihn neu zu laufen. Diese Ausführungen beruhen ausschließlich auf einem neuen Verständnis des § 26 Abs 3 VwGG und gelten daher nur für Zustellungen an Rechtsanwälte, die gem § 61 VwGG und § 64 Abs 1 Z 3 ZPO beigegeben wurden, nicht aber für Zustellungen an von der Partei frei gewählte Rechtsanwälte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180010.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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