RS Vwgh 1991/12/16 90/15/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1991
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/16 90/15/0030 1

Stammrechtssatz

Eine Tätigkeit iSd § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1972 wird im Einzelfall dann anzunehmen sein, wenn unter Bedachtnahme auf den Betriebsgegenstand und die Art der Betriebsführung Gewinne bzw Einnahmenüberschüsse überhaupt nicht erwirtschaftet werden können. Das bedeutet, daß eine Person nicht Unternehmer iSd UStG 1972 unabhängig davon ist, ob sie die Erzielung eines Gewinnes anstrebt, wenn ihre Tätigkeit auf Dauer gesehen und unter Anwendung objektiver Kriterien Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Hinweis

E 3.11.1986, 86/15/0025, 0056, VwSlg 6168 F/1986; E 19.10.1987, 86/15/0105; E 16.9.1991, 90/15/0098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150181.X04

Im RIS seit

16.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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