RS VwGH Erkenntnis 1991/12/16 90/15/0030

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Veröffentlicht am 16.12.1991
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Rechtssatz

Eine Tätigkeit iSd § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1972 wird im Einzelfall dann anzunehmen sein, wenn unter Bedachtnahme auf den Betriebsgegenstand und die Art der Betriebsführung Gewinne bzw Einnahmenüberschüsse überhaupt nicht erwirtschaftet werden können. Das bedeutet, daß eine Person nicht Unternehmer iSd UStG 1972 unabhängig davon ist, ob sie die Erzielung eines Gewinnes anstrebt, wenn ihre Tätigkeit auf Dauer gesehen und unter Anwendung objektiver Kriterien Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Hinweis

E 3.11.1986, 86/15/0025, 0056, VwSlg 6168 F/1986; E 19.10.1987, 86/15/0105; E 16.9.1991, 90/15/0098).

Im RIS seit
16.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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