RS Vwgh 1991/12/16 90/15/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1991
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §10 Abs2 Z5;

Rechtssatz

Enthält ein Vertrag sowohl Elemente einer "Überlassung der Nutzung an Wohnungen, Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten", worunter nach der Judikatur des VwGH (Hinweis E 22.2.1988, 86/15/0123; E 14.3.1988, 86/15/0051; E 12.11.1990, 90/15/0023; E 12.11.1990, 90/15/0024) auch die entgeltliche Überlassung einer nicht bestimmten bzw nicht bestimmt bezeichneten Fläche zum Abstellen eines Fahrzeuges fallt, als auch nicht völlig in den Hintergrund tretende Elemente anderer Vertragstypen (gemischter Vertrag), so ist - allenfalls im Schätzungswege - eine Aufteilung auf die "Überlassung der Nutzung" entfallende, dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Entgeltteile und in dem Normalsteuersatz unterliegende, den nicht begünstigten Leistungen entsprechende Entgeltteile vorzunehmen (Hinweis E 5.3.1990, 88/15/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150081.X04

Im RIS seit

24.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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