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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §64 Abs1;Rechtssatz
Bei der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens sind erst nach dem Bewertungsstichtag auszuführende Leistungen, für die dem Unternehmer schon zuvor Vorleistungen erbracht wurden, als Schulden gem § 64 Abs 1 BewG dann abzugsfähig, wenn die in Geld meßbaren Leistungsverpflichtungen schon am Bewertungsstichtag - zeitlich und inhaltlich konkretisiert - entstanden waren (Hinweis Gürsching-Stenger, Kommentar zum deutschen Bewertungs- und VermögensteuerG, 08te Auflage, Randziffer 84 zu § 103).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150004.X02Im RIS seit
14.01.2002