RS Vwgh 1991/12/16 91/15/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §20a;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litc idF 1977/645;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/02 89/15/0020 1

Stammrechtssatz

Eine Definition der Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen bzw Abgrenzungsmerkmale gegenüber dem Begriff Lastkraftwagen können der Vorschrift des § 12 Abs 2 Z 2 lit c UStG 1972 idF 1977/645 nicht entnommen werden. Nach stRsp des VwGH kommt es für die Abgrenzung der Fahrzeugarten PKW und Kombi einerseits und LKW andererseits entscheidend auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung des Kraftwagens, uzw nicht auf den Verwendungszweck im Einzelfall, sondern auf den Zweck an, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und im allg zu dienen bestimmt ist. Dabei verliert ein Fahrzeug mit dem typischen Erscheinungsbild eines PKW oder Kombi seine charakteristische, es von einem LKW unterscheidende Eigenschaft auch nicht durch im Interesse besserer Lastenbeförderung vorgenommene Umbauten zu einem sogenannten Fiskal-LKW (Hinweis E 21.12.1989, 86/14/0106).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991150045.X01

Im RIS seit

16.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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