RS Vwgh 1991/12/16 91/19/0289

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Veröffentlicht am 16.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28 Abs1;
AZG §3 Abs1;
AZG §7 Abs1;
VStG §27 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wohl ist der Sitz des Unternehmens auch dann im Zweifel als Tatort anzusehen, wenn das Unternehmen in Filialen gegliedert ist und die Arbeitszeitüberschreitung im örtlichen Bereich einer Filiale begangen wurde (Hinweis E 21.1.1988, 87/08/0027); die Angabe des Tatortes ist jedoch zur Umschreibung der von

einer tauglichen Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG erfaßten bestimmten Tat dann nicht

erforderlich, wenn die von der Verfolgungshandlung umfaßten Sachverhaltselemente keinen Zweifel übrig lassen, auf welchen konkreten Tatvorwurf sie sich beziehen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190289.X02

Im RIS seit

16.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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