RS Vwgh 1991/12/16 90/15/0081

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Veröffentlicht am 16.12.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §957;
UStG 1972 §10 Abs2 Z5;

Rechtssatz

Ausf., daß im zu beurteilenden Fall die Verträge über das Abstellen von Flugzeugen in Hangars sowohl eine Grundstückskomponente als auch die konkludente Übernahme von Verwahrerpflichten durch den Hangarbetreiber (den Haltern der Luftfahrzeuge wurde kein bestimmter Platz im Hangar zur eigenen Verfügung zugewiesen; das Ein- und Ausbringen in den bzw aus dem Hangar wurde von Leuten des Hangarbetreibers besorgt, die Halter der Luftfahrzeuge hatte weder ständigen Zutritt zu diesen noch die Möglichkeit, andere Personen vom Zutriff zum Abstellplatz auszuschließen.)

Schlagworte

Hangar, Luftfahrzeug, Flugzeug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150081.X08

Im RIS seit

24.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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