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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/16 90/15/0030 1Stammrechtssatz
Eine Tätigkeit iSd § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1972 wird im Einzelfall dann anzunehmen sein, wenn unter Bedachtnahme auf den Betriebsgegenstand und die Art der Betriebsführung Gewinne bzw Einnahmenüberschüsse überhaupt nicht erwirtschaftet werden können. Das bedeutet, daß eine Person nicht Unternehmer iSd UStG 1972 unabhängig davon ist, ob sie die Erzielung eines Gewinnes anstrebt, wenn ihre Tätigkeit auf Dauer gesehen und unter Anwendung objektiver Kriterien Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Hinweis
E 3.11.1986, 86/15/0025, 0056, VwSlg 6168 F/1986; E 19.10.1987, 86/15/0105; E 16.9.1991, 90/15/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150067.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.08.2009