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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §3 Abs2 litd;Rechtssatz
"Ins Ausland versendete Dienstnehmer" ( Art 7 SozVersAbk Jugoslawien; § 3 Abs 2 litd ASVG) sind die in einem Staat wohnhaften Dienstnehmer, die von einem Dienstgeber in diesem Staat gewöhnlich beschäftigt werden und in den anderen Staat entsendet werden. Die "gewöhnliche Beschäftigung" wird dort ausgeübt, wo ihr, in erster Linie nach dem Inhalt des Dienstvertrages zu beurteilender, Schwerpunkt liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986080139.X04Im RIS seit
11.07.2001