RS Vwgh 1991/12/17 91/07/0121

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4;
VVG §5;

Rechtssatz

Das Gesetz sieht in § 5 VVG Zwangsstrafen nur zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen sowie von unvertretbaren Handlungen vor. Eine Verhängung solcher Zwangsstrafen kommt daher in Fällen, in denen mit Ersatzvornahme vorzugehen ist, überhaupt nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070121.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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