RS Vwgh 1991/12/17 86/08/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1991
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
69/03 Soziale Sicherheit

Norm

ASVG §3 Abs2 litd;
ASVG §3 Abs3;
SozVersAbk Jugoslawien 1966 Art7;

Rechtssatz

Bei Beantwortung der Frage, in welchem Vertragsstaat gem Art 7 des SozVersAbk Jugoslawien die Beschäftigung eines Dienstnehmers erfolgt, kommt eine örtliche Aufspaltung des einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht in Betracht, dieses muß vielmehr zur Gänze dem Rechtsbereich des einen oder des anderen Vertragsstaates zugeordnet werden. Die räumliche Zuordnung ist dabei in erster Linie nach dem vertraglich bedungenen Beschäftigungsort, ansonsten nach dem Überwiegen der Ausübung der Beschäftigung sowohl in qualitativer wie quantitativer Hinsicht vorzunehmen. Auf den Ort, von dem aus der Arbeitseinsatz geleitet wird, kommt es ebensowenig an (arg e contr Art 8 litb und c legcit), wie darauf, wo der Dienstnehmer wohnt oder der Dienstgeber sich befindet oder seinen Sitz hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986080139.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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