RS Vwgh 1991/12/17 86/08/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1991
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
69/03 Soziale Sicherheit

Norm

ASVG §3 Abs2 litd;
SozVersAbk Jugoslawien 1966 Art7;

Rechtssatz

Zeitlich geringfügige, wenn auch dienstliche Aufenthalte im Betrieb des entsendenden Dienstgebers, die einer zur Haupttätigkeit qualitativ und quantitativ hinzutretenden Hilfstätigkeit dienen, können den zeitlichen Zusammenhang der Auslandstätigkeit nicht unterbrechen und nicht als eine jeweils neuerlich in Österreich wieder aufgenommene Beschäftigung gedeutet werden, handelt es sich doch dabei um ein einheitliches, weder zeitlich noch örtlich aufspaltbares Dienstverhältnis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986080139.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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