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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §3 Abs2 litd;Rechtssatz
Zeitlich geringfügige, wenn auch dienstliche Aufenthalte im Betrieb des entsendenden Dienstgebers, die einer zur Haupttätigkeit qualitativ und quantitativ hinzutretenden Hilfstätigkeit dienen, können den zeitlichen Zusammenhang der Auslandstätigkeit nicht unterbrechen und nicht als eine jeweils neuerlich in Österreich wieder aufgenommene Beschäftigung gedeutet werden, handelt es sich doch dabei um ein einheitliches, weder zeitlich noch örtlich aufspaltbares Dienstverhältnis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986080139.X05Im RIS seit
11.07.2001