RS Vwgh 1991/12/17 89/08/0211

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs4;
ASVG §67 Abs6;

Rechtssatz

Wesentliche Grundlage eines Dienstleistungsbetriebes (hier: Friseurgeschäft) ist der Kundenstock, der vom Standort des Betriebes bzw den persönlichen Fähigkeiten der im Dienstleistungsbetrieb tätigen Personen abhängig sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080211.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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