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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Der Asylwerber hat als wesentlichen Fluchtgrund angegeben, von ihm unbekannten Zivilisten auf offener Straße verprügelt worden zu sein. Schon nach dem Wortlaut der Konvention muß die Verfolgung von staatlichen Behörden ausgehen. Diese gegen den Asylwerber gerichteten Tätlichkeiten sind, wie aus seinem Vorbringen eindeutig ersichtlich ist, nicht von staatlichen Behörden ausgegangen. Daß der Asylwerber aus Gründen der Konvention durch Zivilisten verprügelt worden wäre, hat er selbst nicht behauptet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010163.X01Im RIS seit
18.12.1991