RS Vwgh 1991/12/18 91/01/0163

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Asylwerber hat als wesentlichen Fluchtgrund angegeben, von ihm unbekannten Zivilisten auf offener Straße verprügelt worden zu sein. Schon nach dem Wortlaut der Konvention muß die Verfolgung von staatlichen Behörden ausgehen. Diese gegen den Asylwerber gerichteten Tätlichkeiten sind, wie aus seinem Vorbringen eindeutig ersichtlich ist, nicht von staatlichen Behörden ausgegangen. Daß der Asylwerber aus Gründen der Konvention durch Zivilisten verprügelt worden wäre, hat er selbst nicht behauptet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010163.X01

Im RIS seit

18.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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