RS Vwgh 1991/12/18 91/01/0146

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0024 E 9. September 1987 RS 1(hier: Um den Aufenthaltsort des geflüchteten Vaters festzustellen).

Stammrechtssatz

Das Vorbringen des Asylwerbers, es sei ihm gegenüber erklärt worden, die Verweigerung des Dienstes bei der Polizei werde im Falle der Ausrufung des Kriegsrechtes mit der Todesstrafe geahndet, ist nicht geeignet, das Vorliegen einer konkreten gegen ihn gerichteten Verfolgung glaubhaft zu begründen, da die Verweigerung des Dienstes im Rahmen der Wehrpflicht auch in anderen Staaten strafrechtlich geahndet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010146.X01

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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