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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/01/0176Rechtssatz
Daß der Asylwerber seinen Arbeitsplatz nach seiner Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr einnehmen konnte, stellt keine Verfolgung aus politischen Gründen dar, ebensowenig die Einvernahme vor der Behörde, die sich über 24 Stunden erstreckt haben soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010165.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009