RS Vwgh 1991/12/18 91/01/0164

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Nach dem eigenen Vorbringen des Asylwerbers haben jene Bedrohungen, denen sie ab 1985 in Stara Zagora wegen ihrer Religion ausgesetzt gewesen sein will, nach ihrer Übersiedlung nach Sofia aufgehört. Daraus folgt aber - ohne daß es einer näheren Erörterung der Frage bedarf, ob die vom Asylwerber behaupteten anonymen Bedrohungen überhaupt geeignet sind, einen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Konvention darstellen -, daß die behaupteten Vorfälle von vornherein nicht zu berücksichtigen waren, weil immer nur Umstände, die in einem zeitlichen Konnex zur Ausreise eines Asylwerbers aus seinem Heimatland stehen, von Bedeutung sein können

(Hinweis E 16.10.1991, 91/01/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010164.X01

Im RIS seit

18.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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