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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Nach dem eigenen Vorbringen des Asylwerbers haben jene Bedrohungen, denen sie ab 1985 in Stara Zagora wegen ihrer Religion ausgesetzt gewesen sein will, nach ihrer Übersiedlung nach Sofia aufgehört. Daraus folgt aber - ohne daß es einer näheren Erörterung der Frage bedarf, ob die vom Asylwerber behaupteten anonymen Bedrohungen überhaupt geeignet sind, einen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Konvention darstellen -, daß die behaupteten Vorfälle von vornherein nicht zu berücksichtigen waren, weil immer nur Umstände, die in einem zeitlichen Konnex zur Ausreise eines Asylwerbers aus seinem Heimatland stehen, von Bedeutung sein können
(Hinweis E 16.10.1991, 91/01/0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010164.X01Im RIS seit
18.12.1991