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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Kern der Rechtsrüge der Asylwerberin ist das auf
Art 8, 9 und 10 MRK gestützte Argument, auf Grund einer verfassungskonformen Interpretation des Asylgesetzes und dessen Verweis auf die Genfer Flüchtlingskonvention sei von einer Verfolgung im Sinne der Konvention auch dann zu sprechen, wenn jemand in seinem Heimatland auf Grund von Kontakten zu Ausländern "Probleme mit dem Sicherheitsdienst" gehabt habe. Die von der Konvention genannten fünf Verfolgungsgründe sind taxativ aufgezählt und daher können Gründe anderer Art im Rahmen der gebotenen Beurteilung des Vorliegens einer wohlbegründeten Furcht im Sinne der Genfer Konvention nicht berücksichtigt werden (hier Recht auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens, sofern nicht die Eingriffe aus Konventionsgründen erfolgen)(Hinweis E 2.3.1988, 87/01/0284 hinsichtlich Art 10 MRK).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010154.X01Im RIS seit
18.12.1991Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009