RS Vwgh 1991/12/18 91/01/0154

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
MRK Art10;
MRK Art8;
MRK Art9;

Rechtssatz

Kern der Rechtsrüge der Asylwerberin ist das auf

Art 8, 9 und 10 MRK gestützte Argument, auf Grund einer verfassungskonformen Interpretation des Asylgesetzes und dessen Verweis auf die Genfer Flüchtlingskonvention sei von einer Verfolgung im Sinne der Konvention auch dann zu sprechen, wenn jemand in seinem Heimatland auf Grund von Kontakten zu Ausländern "Probleme mit dem Sicherheitsdienst" gehabt habe. Die von der Konvention genannten fünf Verfolgungsgründe sind taxativ aufgezählt und daher können Gründe anderer Art im Rahmen der gebotenen Beurteilung des Vorliegens einer wohlbegründeten Furcht im Sinne der Genfer Konvention nicht berücksichtigt werden (hier Recht auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens, sofern nicht die Eingriffe aus Konventionsgründen erfolgen)(Hinweis E 2.3.1988, 87/01/0284 hinsichtlich Art 10 MRK).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010154.X01

Im RIS seit

18.12.1991

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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