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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Auf Grund der einmonatigen, somit Anfang Juni 1989 beendeten Haftdauer und der vom Asylwerber angegebenen mehrmaligen erfolglosen Versuche, auf legalem Weg einen Reisepaß ausgestellt zu erhalten, kann die am 28.10.1989 erfolgte Ausreise des Asylwerbers noch im Zusammenhang mit dieser Verhaftung stehend angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010161.X01Im RIS seit
18.12.1991