RS Vwgh 1991/12/18 91/01/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1991
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Allein die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse aber, unter denen die Asylwerberin seit 1988 in Sofia leben mußte - obgleich sie ohnehin in einer ihrer Fachausbildung als diplomierte Krankenschwester entsprechenden Position beruflich tätig sein konnte - und der Wunsch der Asylwerberin, ihrem Verlobten zu folgen, stellen keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Konvention dar. Selbst wenn der Verlobte der Asylwerberin tatsächlich "aus politischen Gründen" Bulgarien verlassen hätte müssen, wäre daraus für die Asylwerberin nichts abzuleiten, weil es für die Anerkennung eines Asylwerbers als Konventionsflüchtling ausschließlich darauf ankommt, daß gegen ihn selbst gerichtete oder ihm drohende Verfolgungshandlungen aus Konventionsgründen glaubhaft gemacht werden

(Hinweis E 8.11.1989, 89/01/0287).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010164.X02

Im RIS seit

18.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten