Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/01/0052 E 20. Februar 1985 RS 2(hier: Eine Enteignung von Grund und Haus ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage stellt lediglich einen wirtschaftlichen Nachteil dar, zumal der Asylwerber gegen Bezahlung einer Miete weiterhin dort leben konnte).Stammrechtssatz
Allein wirtschaftliche Gründe vermögen eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010146.X03Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009