RS Vwgh 1991/12/19 91/16/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1991
beobachten
merken

Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AgrVG §15;
FlVfGG §1;
FlVfLG Krnt 1979 §1;
GGG 1984 §30 Abs1;

Rechtssatz

Wird mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde nachträglich im Verhältnis zum Zeitpunkt der Vornahme der Grundbuchseintragung festgestellt, daß der gegenständliche Erwerb unmittelbar zur Durchführung einer Bodenreformmaßnahme dient, für eine Flurbereinigung erforderlich ist und der Zielsetzung des § 1 des Krnt FlVfLG 1979 entspricht, so bewirkt dies allein keine (nachträgliche Änderung des bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Eintragung entstandenen Gebührenanspruches. Für eine solche wäre eine Rückwirkung des (späteren) Bescheides der Agrarbezirksbehörde erforderlich, weil die zweifellos entstandene Gebührenpflicht nur in diesem Fall durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wäre. Eine Rückwirkung späterer Entscheidungen der Agrarbehörden auf gebührenrechtliche Tatbestände ist in den gesetzlichen Bestimmungen nicht normiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991160131.X02

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten