RS Vwgh 1991/12/19 91/16/0066

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Veröffentlicht am 19.12.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0068 91/16/0067

Rechtssatz

Es entspricht der Rechtssprechung des VwGH, daß für eine Ermessensentscheidung kein Raum bleibt, wenn die Behörde nach dem Ergebnis eines ordnungsgemäß abzuführenden Verfahrens zum Schluß kommt, die pünktliche Entrichtung könne keine erhebliche Härte bedeuten. Die Behörde muß diesfalls aus Rechtsgründen abweisen (Hinweis Stoll, BAO, Handbuch, S 513).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991160066.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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