RS Vwgh 1991/12/20 87/17/0173

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Veröffentlicht am 20.12.1991
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

AVG §56;
BauO Tir 1978 §1 Abs3 litd;
BauO Tir 1978 §50 Abs2;
BauRallg;
BStG 1971 §3;

Rechtssatz

Der im konkreten Fall erlassene Bescheid, mit dem festgestellt wird, daß das Vorhaben des Neubaus einer Autobahnmeisterei als Bestandteil der Autobahn und somit als Bundesstraße gilt, enthält keinen Hinweis darauf, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Beh zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über das gegenständliche Bauvorhaben ermächtigt ist. Mangels einer derartigen ausdrücklich genannten gesetzlichen Grundlage kommt nur die Erlassung eines auf allgemeinen Verfahrensgrundsätzen beruhenden Feststellungsbescheides in Betracht. Derartige Feststellungsbescheide können aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (Hinweis E 19.6.1990, 90/04/0001).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987170173.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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