RS Vwgh 1991/12/20 87/17/0173

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Veröffentlicht am 20.12.1991
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BauO Tir 1978 §1 Abs3 litd;
BauO Tir 1978 §50 Abs2;
BauRallg;
BStG 1971 §3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Begriffsbestimmung des § 3 BStG 1971 kennt als "Bestandteile der Bundesstraße" nicht nur Verkehrsflächen, sondern auch andere "im Zuge einer Bundesstraße gelegene" (bauliche) Anlagen sowie bebaute und unbebaute Grundstücke. Daraus läßt sich ableiten, daß jedenfalls "bebaute und unbebaute Grundstücke" keine baulichen Anlagen sind, die nach den straßenrechtlichen Bestimmungen Bestandteile einer öffentlichen Verkehrsfläche iSd § 1 Abs 3 lit d Tir BauO 1978 sind. Die belangte Behörde hat ihren Spruch auf § 3 letzter Halbsatz BStG 1971 gestützt. Die Verwirklichung dieses Tatbestandes kann - bezogen auf § 1 Abs 3 lit d Tir BauO 1978 - den Anwendungsbereich der Tir BauO 1978 nicht ausschließen. Insofern kann die beschwerdeführende Gemeinde in ihren Rechten nach § 50 Abs 2 Tir BauO 1978 nicht verletzt sein.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987170173.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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