RS Vwgh 1992/1/9 AW 91/04/0091

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Veröffentlicht am 09.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §79;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Vorschreibung einer Auflage gemäß § 79 GewO 1973 - Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25.10.1991 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 79 GewO 1973 folgende Auflage vorgeschrieben: "Die Kappsäge darf maximal zwei Tage pro Monat, insgesamt nicht länger als acht Stunden betrieben werden." Ist eine Beschränkung des "hochfrequentierten Betriebes" der Kappsäge zum Schutz der Nachbarn vor Gesundheitsstörung und unzumutbarer Belästigung erforderlich, so steht einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Tatbestandsmerkmal zwingender Interessen entgegen, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall bedeuten würde, daß jede rechtliche Beschränkung des Betriebes, also auch des sogenannten "hochfrequentierten Betriebes" der in Rede stehenden Kappsäge wegfiele. Aus den dargelegten Gründen war dem Antrag nicht stattzugeben.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1991040091.A01

Im RIS seit

09.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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