RS Vwgh 1992/1/13 91/19/0388

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Veröffentlicht am 13.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0914/67 B 14. September 1967 RS 2

Stammrechtssatz

In den das verwaltungsgerichtliche Verfahren regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190388.X01

Im RIS seit

13.01.1992

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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