RS Vwgh 1992/1/15 91/03/0349

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Veröffentlicht am 15.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §49a Abs2;

Rechtssatz

Die Erlassung einer Strafverfügung bedeutet lediglich, daß die Beh den Adressaten für den Täter hält; das hindert sie aber nicht, sich im Falle eines nicht ausdrücklich nur auf das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten beschränkten Einspruches im Wege der Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG Gewißheit zu verschaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030349.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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