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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Die Erlassung einer Strafverfügung bedeutet lediglich, daß die Beh den Adressaten für den Täter hält; das hindert sie aber nicht, sich im Falle eines nicht ausdrücklich nur auf das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten beschränkten Einspruches im Wege der Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG Gewißheit zu verschaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030349.X02Im RIS seit
19.03.2001