RS Vwgh 1992/1/15 91/12/0139

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Veröffentlicht am 15.01.1992
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §55 Abs1;
GehG 1956 §20 Abs1;
GehG 1956 §20b Abs6;
GehG 1956 §20b;

Rechtssatz

Der Regelung des § 20b Abs 6 GehG kann mangels jeglichen Ansatzes im Wortlaut nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß dadurch ein Ersatz aller sonstigen dienstlich notwendigen Aufwendungen, die mit der Zurücklegung einer Wegstrecke für den Beamten zwingend verbunden sind, von vorherein ausgeschlossen wäre. Wenn der Beamte einen iSd § 55 Abs 1 BDG 1979 zulässigen Wohnsitz gewählt hat und ihm aus den Umständen des Dienstes notwendigerweise tatsächliche Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Zurücklegung des Weges von Wohnsitz zur Dienststelle entstehen, die ihrer Art nach nicht unter die Sonderregelung des Fahrtkostenzuschusses des § 20b GehG fallen, ist ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung hiefür nach § 20 Abs 1 GehG nicht zu verneinen (hier Anspruch auf Ersatz der Transportkosten für einen Polizeidiensthund, weil diese Mehraufwendungen nicht allgemeiner Natur sind, sondern dem Beamten aus einer spezifischen Besonderheit seines Dienstes heraus erwachsen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120139.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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