RS Vwgh 1992/1/16 91/09/0165

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Veröffentlicht am 16.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs3;
BDG 1979 §109 Abs3;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs2;

Rechtssatz

Für die Disziplinarkommission besteht rechtlich kein Hindernis, die Einleitung des Disziplinarverfahrens ausschließlich auf Grund der ihr übermittelten - und dem Besch gem § 109 Abs 3 BDG 1979 zugestellten - Disziplinaranzeige zu beschließen. Die von der Dienstbehörde dem Besch gesetzte Frist zur Stellungnahme (zur Disziplinaranzeige) kann die in ihren Entscheidungen unabhängige Disziplinarkommission keinesfalls binden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090165.X04

Im RIS seit

16.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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