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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Rechtssatz
Unter "gewöhnlichem Geschäftsverkehr" ist der Handel zu verstehen, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne jeden Zwang und nicht aus Not oder besonderen Rücksichten, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990150110.X02Im RIS seit
14.01.2002