RS Vwgh 1992/1/20 90/15/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter "gewöhnlichem Geschäftsverkehr" ist der Handel zu verstehen, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne jeden Zwang und nicht aus Not oder besonderen Rücksichten, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150110.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten