RS Vwgh 1992/1/20 91/15/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1992
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §4 Abs2 Z2;

Beachte

Besprechung in SWK 1997/10, S 277-279;

Rechtssatz

Ein von dritter Seite gewährter Zuschuß gehört gemäß § 4 Abs 2 Z 2 UStG 1972 dann zum Entgelt, wenn er in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch steht, der zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger stattfindet. Dies ist der Fall, wenn der Dritte ein zusätzliches Entgelt deshalb gewährt, damit oder weil der Unternehmer eine Leistung bewirkt (Hinweis E 14.4.1986, 84/15/0209, VwSlg 6105 F/1986). Dem geforderten unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang steht nach der Judikatur des VwGH der Umstand nicht entgegen, daß kein Einzelzusammenhang zwischen dem Zuschuß und einer bestimmten Leistung gegeben sein muß

(Hinweis E 17.2.1988, 86/13/0174).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150055.X01

Im RIS seit

20.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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