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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
Mit der erfolgten Abschiebung des Fremden aus dem Bundesgebiet ist der Zweck des Schubhaftbescheides verwirklicht. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Fremden kann daher nach dessen Abschiebung weder durch den Schubhaftbescheid selbst noch durch einen Auftrag zum sofortigen Verlassen des Bundesgebietes noch durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen die entsprechenden erstinstanzlichen Bescheide mehr gegeben sein
(Hinweis B 13.7.1990, 90/19/0308).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190310.X01Im RIS seit
11.07.2001