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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Rechtssatz
Für die Frage, ob von "Verkäufen" im Sinne des § 13 Abs 2 zweiter Satz BewG gesprochen werden kann, ist weder von ausschlaggebender Bedeutung, ob zivilrechtlich ein oder mehrere Rechtsgeschäfte vorliegen, noch ob allenfalls mehrere Rechtsgeschäfte in einer Urkunde zusammengefaßt wurden. Maßgeblich ist vielmehr, ob - insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung mehrerer Anbieter bzw Interessenten - der Schluß gerechtfertigt erscheint, daß die unter Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage und des Ausgleiches widerstreitender Interessen mehrerer an den Verkaufsgeschäften Beteiligter gebildeten Kaufpreise einem "Marktpreis" nahekommen (hier:
50 Prozent der Anteile werden an vier zu gleichen Teilen erwerbende Käufer abgetreten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990150085.X03Im RIS seit
14.01.2002