RS Vwgh 1992/1/20 90/15/0110

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Veröffentlicht am 20.01.1992
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §13 Abs2;

Rechtssatz

Besteht ein eklatantes Mißverhältnis zwischen den bei den Verkäufen von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft erzielten Kaufpreisen und dem unter Berücksichtigung objektiver Wertmaßstäbe, insbesondere des Vermögens und der Ertragsaussichten, ermittelten inneren Wert der Anteile, so rechtfertigt dies die Annahme, daß die Verkäufe nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen sind (es handelte sich im Beschwerdefall um von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates getätigte Ankäufe geringfügiger Anteile, und der gezahlte Preis betrug nicht einmal ein Drittel des unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten im Schätzungsweg ermittelten inneren Wertes der Aktien).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150110.X07

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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