RS Vwgh 1992/1/20 90/15/0110

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Veröffentlicht am 20.01.1992
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §13 Abs2;

Rechtssatz

Als objektive Wertmaßstäbe, die bei der Bildung eines alle den Preis bestimmenden marktwirtschaftlichen Faktoren des Angebotes und der Nachfrage berücksichtigenden Kaufpreises von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft heranzuziehen sind, sind vor allem das Vermögen und die Ertragsaussichten der Gesellschaft zu betrachten. Ein Kaufpreis, bei dem diese Gesichtspunkte nicht entscheidend berücksichtigt worden sind, kann nicht als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt angesehen werden (Hinweis Rössler-Troll, Bewertungsgesetz 15 § 11 Randziffer 13;

Troll, Bewertung der Aktien und GmbH-Anteile bei der Vermögenssteuer 5, 27; BFH 14.2.1969, BStBl II 1969, 395; BFH 28.11.1980, BStBl II 1981, 353).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150110.X05

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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